Wir haben die folgenden FAQs für Sie zusammengestellt und hoffen, dass sie Ihnen behilflich sein werden. Ihre weiteren Anregungen und Fragen nehmen wir natürlich gerne auf. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, falls Sie zusätzliche Informationen benötigen oder Vorschläge haben.

Kontakt: info@stadtwerke-gvm.de

Strompreiszusammensetzung

Aufschlag Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG):

Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von Energie in mechanische oder elektrische Energie und nutzbare Wärme innerhalb eines thermodynamischen Prozesses.

Mit der KWKG -Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert. KWK -Anlagen erzeugen in einem Verbrennungsprozess gleichzeitig Strom und Wärme.

Die produzierte Wärme wird zur Beheizung und Warmwasserbereitung oder für Produktionsprozesse genutzt.

 

Erneuerbare Energien-Umlage (EEG):

Mit der EEG -Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert.

Betreiber von Erneuerbare Energien-Anlagen, die Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, erhalten dafür eine festgelegte Vergütung.

Derzeit ist die Erneuerbare Energien-Umlage gleich Null. Durch den Wegfall der EEG-Umlage sollen die Stromverbraucher entlastet werden.

 

Konzessionsabgabe (Wegegeld):

Gemeinden erhalten von Energie-Netzbetreibern eine Konzessionsabgabe (KA) als Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen.

Für die Konzessionsabgabe bestehen gesetzliche Preisobergrenzen. Je nach Gemeindegröße beträgt sie 1,32 bis 2,39 ct/kWh. Je größer die Gemeinde ist, desto höher ist in der Regel die Konzessionsabgabe.

 

 

Reduzierte Netzentgelte für Unternehmen (Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 StromNEV seit dem 01.01.2023 einschließlich der Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG)):

Bei den individuellen Netzentgelten handelt es sich um reduzierte Netzentgelte für energieintensive Unternehmen. Sie soll die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen in internationalen Märkten sicherstellen.

Mit der Wasserstoffumlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Wasserstofferzeugung durch Wasserelektrolyse entstehen. Diese Umlage wird zurzeit nicht gesondert erhoben. Die Kosten werden innerhalb der bestehenden § 19 StromNEV-Umlage abgebildet. Zukünftig könnte es eine gesondert veröffentlichte Umlage geben.

 

Offshore Netzumlage

Mit dieser Umlage werden Ausgleichszahlungen in Verbindung mit Offshore-Windkraftanlagen (Anlagen auf dem Meer mit erheblichem Abstand zur Küste) sowie Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen auf den Kunden umgelegt.

 

Abschaltbare-Lasten-Umlage

Um drohenden Instabilitäten im Stromnetz vorzubeugen, sollen große Verbraucher (z.B. stromintensive Industriebetreibe) ihren Verbrauch senken. Für diese Bereitschaft erhalten sie Vergütungszahlungen, die aus der Umlage finanziert werden.

Gemäß § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), berechnen die deutschen Übertragungsnetzbetreiber jährlich die Abschaltbare Lasten-Umlage

 

Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine vom Gesetzgeber geregelte Steuer auf den Energieverbrauch. Sie ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom. Mit ihr wird der Verbrauch von elektrischem Strom innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert.

 

Mehrwertsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, die für den gesamten privaten und öffentlichen Verbrauch erhoben wird.

 

Kosten Netznutzung

Für die Nutzung von Stromnetzen werden vom jeweiligen Netz- bzw. Messstellenbetreiber Entgelte erhoben. Diese werden für den Erhalt bzw. den Ausbau der Netze genutzt. Die Preisgestaltung wird von der Bundesnetzagentur überwacht.

Der Messstellenbetrieb umfasst alle Dienstleistungen und Maßnahmen rund um den Stromzähler (zum Beispiel Zählereinbau und -betrieb, Zählerwartung und Ablesung).

 

 

Stromkosten

Die Stromkosten beinhalten neben den Kosten für die Strombeschaffung alle anfallenden Aufwendungen des Lieferanten

Gaspreiszusammensetzung

Erdgassteuer:

Die Erdgassteuer wird in Form einer Abgabe auf den Verbrauch von Erdgasprodukten wie Heizgas, Kraftstoffgas und Prozessgasen erhoben. Die Höhe der Erdgassteuer wird vom deutschen Bundesministerium der Finanzen festgelegt und regelmäßig angepasst.

Das Hauptziel besteht darin, eine Lenkungswirkung auf den Energieverbrauch zu erzielen und die Umweltauswirkungen des Erdgasverbrauchs zu reduzieren. So soll eine höhere Erdgassteuer den Verbrauch einschränken und alternative Energiequellen wie erneuerbare Energien fördern. Die Einnahmen aus der Erdgassteuer werden zur Finanzierung unterschiedlicher öffentlicher Aufgaben verwendet. Dazu gehören zum Beispiel Investitionen in Infrastruktur, Umweltschutz und Forschung.

Zurzeit beträgt die Erdgassteuer (mit einigen Ausnahmen) 0,55 Cent je verbrauchter Kilowattstunde.

 

Konzessionsabgabe (Wegegeld):

Gemeinden erhalten von Energie-Netzbetreibern eine Konzessionsabgabe (KA) als Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen.

Für die Konzessionsabgabe bestehen gesetzliche Preisobergrenzen. In unserem Netzgebiet zahlen Haushaltskunden mit einem Durchschnittsverbrauch von 20.000 Kilowattstunden im Jahr pro verbrauchter Kilowattstunde 0,51 Cent.

 

Konvertierungsumlage

Die Konvertierungsumlage ist eine Umlage, die die Kosten, die bei der Umwandlung von L-Gas auf H-Gas oder andersherum entstehen aufzufangen.

 

 

SLP-Bilanzierungsumlage

Die Bilanzierungsumlage sichert die Netzstabilität des deutschen Gasnetzes. Sie wird für die Regelung der Ein- und Ausspeisungen im jeweiligen Marktgebiet erhoben. Zur Deckung des Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie wird eine Bilanzierungsumlage erhoben.

 

Gasspeicherumlage

Die Gasspeicherumlage ist im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt, um die Mehrkosten decken, die den Gasspeicher-Betreibern bei der Befüllung der Gasspeicher in Deutschland entstehen. Die Gasspeicherumlage wurde im Oktober 2022 im Zuge der Gaspreiskrise eingeführt.

 

Gasbeschaffungsumlage

Sie sollte einen Ausgleich der höheren Beschaffungspreise für die Ersatzbeschaffungen von Gas darstellen.

 

CO²-Preis

Der CO2-Preis ist eine Abgabe auf den Handel mit Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Benzin und Diesel. Er enthält die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten. Mit den Einnahmen werden klimafreundliches Verhalten und entsprechende Technologien gefördert. Die Abgabe wird seit dem 1. Januar 2021 erhoben.

 

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, die für den gesamten privaten und öffentlichen Verbrauch erhoben wird.

 

Netznutzungsentgelte, Messstellenbetrieb (Messdienstleistung)

Für die Nutzung von Gasnetzen werden vom jeweiligen Netz- bzw. Messstellenbetreiber Entgelte erhoben. Diese werden für den Erhalt bzw. den Ausbau der Netze genutzt. Die Preisgestaltung wird von der Bundesnetzagentur überwacht.

Der Messstellenbetrieb umfasst alle Dienstleistungen und Maßnahmen rund um den Stromzähler (zum Beispiel Zählereinbau und -betrieb, Zählerwartung und Ablesung).

 

Gaskosten

Die Gaskosten beinhalten neben den Kosten für die Gasbeschaffung alle anfallenden Aufwendungen des Lieferanten

 

 

Gebäudenergiegesetz

„Heizungsgesetz“

 

Das Gebäudeenergiegesetz ist ein zentraler Baustein der deutschen Wärmewende, der uns konsequent in Richtung Klimaneutralität im Gebäudesektor führt. Durch klare energetische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude leisten wir einen bedeutenden Beitrag zum Klimaschutz und reduzieren unsere Abhängigkeit von fossilen Energien und Importen. Im neuen GEG greifen wesentliche Heizungsvorgaben im Gebäudebestand erst nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanungen.

 

Einbau vor 01.01.2024

  • Fossile Heizung kann weiterlaufen bis 31.12.2044 und darf bis dahin auch repariert werden
  • Jedoch nur maximal 30 Jahre Betriebszeit, wenn Heizung kein Niedertemperatur- oder Brennwertkessel ist
  • Pflichtanteil erneuerbar 100% ab 01.01.2045

Einbau nach 01.01.2024, aber vor Vorliegen der Wärmeplanung

  • Gas-/Öl-Heizung kann eingebaut werden, aber: Beratungspflicht und Pflichtanteil erneuerbare Energien:
  • 15% ab 01.01.2029
  • 30% ab 01.01.2035
  • 60% ab 01.01.2040
  • 100% ab 01.01.2045

Einbau nach Vorliegen der Wärmeplanung

  • Pflichtanteil erneuerbar 65% ab Einbau
  • Pflichtanteil erneuerbar 100% ab 01.01.2045
  • Im Falle eines Heizungsaustausches (Havarie) kann für max. 5 Jahre übergangsweise eine andere fossile Heizungsanlage eingebaut werden
Moderne Messeinrichtungen

 

„Eine moderne Messeinrichtung (mME) ist ein digitaler Stromzähler, der den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt (detaillierte Verbrauchsdarstellung) über ein Smart-Meter-Gateway

 

  • sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann
  • nicht fernausgelesen werden kann
  • keine Zählerstände sendet (d.h. eine manuelle Ablesung durch den Messstellenbetreiber oder den Kunden ist weiterhin notwendig)

 

Sie besteht aus einem elektronischen Messwerk und einer digitalen Anzeige.

Im Unterschied zu einem intelligenten Messsystem ist die kommunikative Anbindung bei einer modernen Messeinrichtung möglich, aber noch nicht erfolgt.

Der Messstellenbetreiber muss dafür sorgen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig die Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch sowie historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate einsehen kann.“

 

 

 

 

 

So lese ich ab:

Energiespartipps
Notfallplan Gas